1. Allgemeines

(1)
Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB);
entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
(2)
Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, gelten unsere AGB nur nachrangig zu den Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen; im Fall von Widersprüchen gehen die Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen vor.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
(4)
Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(5)
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(6)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(7)
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht.

2. Angebot

(1)
Unser Angebot ist freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung sind vorbehalten.
(2)
Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebroschüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. Gleiches gilt für Angaben in der Werbung.
(3)
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.
(4)
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung/Zurückbehaltung – Preisanpassung

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 € netto. Bei einem Bestellwert unter 100,00 € netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig. Rechnungen für Dienstleistungen sind nach 14 Tagen fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gilt § 288 BGB.
(3)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5)
Ware, die wir vertragsgemäß geliefert haben und die vom Kunden dennoch aus Gründen, die allein seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zurückgesendet werden, nehmen wir nur nach unserem vorherigen Einverständnis zurück. Generell sind Einweg- und Sterilprodukte von der Rücknahme ausgeschlossen. Im Falle der Rücksendung wird für jede zurückgesendete Ware im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die Wertminderung der Ware eine Pauschale von 15% des Warenwertes, mindestens aber 50,00 € fällig.
(6)
Bei Erhöhung unserer Personalkosten, der Marktpreise der von uns benötigten Materialien oder unserer sonstigen Einstandspreise sind wir berechtigt, unseren Angebotspreis angemessen zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Erhöhung, die die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts, Wiesbaden, erheblich (mehr als 10 %) übersteigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Vertrag nicht zu den alten Bedingungen erfüllen wollen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Erhöhung wäre für uns schon bei Abschluss des Vertrages abzusehen gewesen und aufgrund groben Verschuldens nicht berücksichtigt worden.

4. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

(1)
Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2)
Als Schadensersatz schuldet der Kunde 20 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferzeit

(1)
Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine vereinbart sind, sind angegebene Lieferzeiten nur unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit dazu Mitteilungen und Erklärungen des Kunden erforderlich sind.
(2)
Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.
(3)
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden auf maximal 10% des Nettolieferwertes. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung; das gleiche gilt bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4)
Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder dem Körper betrifft.
(5)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(6)
Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 30 % des Nettowarenwertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7)
Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Kunde widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung.

6. Konstruktive Änderungen

Änderungen der Konstruktion oder der Form der Waren, die auf einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf eine nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, bleiben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.

7. Gefahrübergang

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.
(2)
Sofern abweichend davon ausdrücklich eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, ändert dies nichts am Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Spediteur. Zur Wahrung der Rechte aus dem Speditionsvertrag ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und Transportschäden unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware zu rügen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

8. Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Abtretungsgebot

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

10. Fälligkeit der Ansprüche des Factors gegenüber dem Debitor

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

11. Gewährleistung

(1)
Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.
(2)
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware beim Käufer und nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(3)
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Kunde darf ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigungsarbeiten vornehmen; Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist.
(4)
Sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird oder sofern die Lieferung einer mangelfreien Sache von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(5)
Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen –ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Vermögensschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(6)
Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine “Kardinalpflicht” verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (5) ausgeschlossen.
(7)
Die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang beträgt 1 Jahr für Geräte und für alle anderen Produkte (wie z.B. Gebrauchtteile, Akkus, Sensoren, Zubehör) 6 Monate. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ebenso sind Schäden, die verursacht werden durch Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Bedienungsfehler, unsachgemäßer Gebrauch, Fremdeingriff durch nicht von der Fa. Stephan autorisierte Personen in das Gerät, Kombination mit anderen Produkten, die nicht von der Fa. Stephan autorisiert sind, Höhere Gewalt, Nichtverwendung von Originalersatzteilen und Einmalartikel von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(8)
Im Falle von Ersatz oder Reparatur des Geräts läuft keine neue Gewährleistungsfrist des Geräts, sondern lediglich noch der nicht verstrichene Teil der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

12. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Kunde unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1)
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht.
(2)
Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Montabaur oder Stuttgart.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

Stand: 02/2021

1. Allgemeines

(1)
Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Servicevertragsbedingungen (im Folgenden ASB) und unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren ASB und AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ASB und AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ASB und/oder AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
(2)
Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines individuellen Wartungsvertrags mit den ASB und/oder AGB soll folgende Prioritätenreihenfolge gelten (die Angabe der obersten Priorität erfolgt dabei an erster Stelle): 1. die Bestimmungen des individuellen Wartungsvertrags, 2. die ASB, 3. die AGB.
(3)
Unsere ASB und AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, gelten unsere ASB und AGB nur nachrangig zu den Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen; im Fall von Widersprüchen gehen die Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen vor.
(4)
Unsere ASB und AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Vertragsgegenstand

(1)
Die Fritz Stephan GmbH (Fa. Stephan) verpflichtet sich, alle im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages spezifizierten und definierten Geräte/Anlagen/Patiententeile (nachfolgend Geräte genannt), ordnungsgemäß und fachgerecht sowie nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Fa. Stephan übernimmt die Wartung der im Wartungsvertrag aufgeführten Geräte, solange Ersatzteile am Markt lieferbar sind. Die Wartungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Geräte, ohne jedoch jede Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können.
(2)
Auf Anforderung übernimmt die Fa. Stephan Reparaturen und Wartungen ohne Wartungsvertrag, die nach der jeweils aktuellen Preisliste der Fa. Stephan berechnet werden.
(3)
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Leistungsumfang

(1)
Die Wartung beinhaltet das Führen und Aktualisieren der Kundenwartungsübersicht, die Terminplanung der Wartungseinsätze inkl. telefonischer oder schriftlicher Abstimmung mit dem Kunden und die Dokumentation der Wartung. In der Wartungspauschale sind Spesen und das Überprüfen des jeweiligen Gerätes, in der Fahrtkostenpauschale Kilometer und Fahrzeit enthalten. Reparaturen sind nicht Bestandteil der Wartungspauschalen.
(2)
Alle Inspektionen zur Feststellung des Ist-Zustandes entsprechend Herstellerangaben und den gesetzlichen Vorschriften werden durchgeführt. Sofern im Rahmen der Wartung festgestellt wird, dass zusätzliche Teile notwendig sind, werden diese zu zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preisen in Rechnung gestellt.
(3)
Die Reparatur beinhaltet die telefonische Beratung des Kunden bei auftretenden Fehlfunktionen, die Behebung und Prüfung der defekten mecha-nischen/elektronischen Teile, die Terminplanung des Reparatureinsatzes inkl. telefonischer oder schriftlicher Abstimmung mit dem Kunden sowie die Dokumentation der Reparatur.
(4)
Es werden dem Kunden alle notwendigen Daten für die Dokumentation in den Medizinproduktebüchern bereitgestellt.
(5)
Die Fa. Stephan ist berechtigt, nach ihrer Wahl Neuteile oder Austauschteile zu verwenden. Die ausgetauschten Teile werden Eigentum der Fa. Stephan. Der Kunde versichert, dass Rechte Dritter diesem Austausch nicht im Wege stehen.

4. Arbeitszeit / Ort der Leistungserbringung / Nebenleistungen

(1)
Wartungen und Reparaturen werden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 15 Uhr beim Kunden vor Ort durchgeführt.
(2)
Werden vom Kunden außerhalb der definierten Zeiten Leistungen (z.B. Notdiensteinsätze) gewünscht, so werden diese zu den jeweils gültigen Stundensätzen separat berechnet.

5. Leistungen des Kunden

(1)
Die Wartungen und Reparaturen werden beim Kunden durchgeführt. Werden die Wartungen und Reparaturen bei der Fa. Stephan durchgeführt, trägt der Kunde die Transportkosten. Für jede Anfahrt wird eine Fahrtkostenpauschale abgerechnet.
(2)
Der Kunde verpflichtet sich, zu dem mit der Fa. Stephan vereinbarten Termin alle zu wartenden Geräte aus der Kundenwartungsübersicht zur Verfügung zu stellen.
(3)
Für den Service wird ein kostenfreier Parkplatz am Einsatzort bereitgestellt. Eventuell dennoch eintretende Parkkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
(4)
Der Kunde stellt die für die Durchführung der Wartung oder Reparatur benötigten technischen Einrichtungen und einen geeigneten Raum für die benötigte Zeit kostenlos zur Verfügung.
(5)
Die Geräte werden durch den Kunden von und zum Techniker innerhalb des Hauses transportiert.
(6)
Eventuell eintretende Wartezeiten aufgrund nicht verfügbarer Geräte können dem Kunden in dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt werden.
(7)
Alle vorgenommenen Arbeiten werden in den Medizinproduktebüchern dokumentiert.

6. Vergütung

(1)
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils nach Beendigung der Arbeiten auf Grundlage des jeweiligen Serviceberichtes. Zahlungsbedingungen bei Serviceleistungen sind generell 14 Tage rein netto. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr-wertsteuer. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gilt § 288 BGB.
(2)
Bei Erhöhung unserer Personalkosten, der Marktpreise der von uns benötigten Materialien oder unserer sonstigen Einstandspreise sind wir berechtigt, unseren Angebotspreis angemessen zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Erhöhung, die die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts, Wiesbaden, erheblich (mehr als 10 %) übersteigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Vertrag nicht zu den alten Bedingungen erfüllen wollen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Erhöhung wäre für uns schon bei Abschluss des Vertrages abzusehen gewesen und aufgrund groben Verschuldens nicht berücksichtigt worden.
(3)
Werden Geräte oder Patiententeile im laufenden Vertragsjahr vom Kunden stillgelegt, wird die Fa. Stephan schriftlich vom Kunden über diese Stilllegung in Kenntnis gesetzt. Es erfolgt ab Datum des Eingangs der Stilllegungsmitteilung bei uns keine Rechnungsstellung mehr.

7. Gewährleistung

(1)
Die Wartungen und Reparaturen werden von qualifiziertem Personal ausgeführt. Wird der Fa. Stephan nachgewiesen, dass sie Arbeiten fehlerhaft ausgeführt hat, wird sie diese innerhalb einer angemessenen Zeit nachbessern. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.
(2)
Erkennbare Mängel sind der Fa. Stephan innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung zu melden. Alle anderen Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels zu melden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die vom Kunden nicht fristgerecht angezeigt wurden, sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Mängeln, die von der Fa. Stephan vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(3)
Gewährleistungsansprüche für Geräte verjähren mit Ablauf von 12 Monaten, für alle anderen Produkte (wie z.B. Gebrauchtsteile, Akkus, Sensoren, Zubehör) verjähren die Gewährleistungsansprüche nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei erkennbaren Mängeln mit Beendigung der jeweiligen Wartungsarbeiten, bei anderen Mängeln mit Entdeckung des Mangels.
(4)
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gerät selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

8. Haftung

(1)
Soweit sich aus diesen ASB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertragli-chen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)
Für Geräte, die nicht gemäß Herstellerangaben und den gesetzlichen Vorschriften regelmäßig gewartet wurden, übernimmt die Fa. Stephan keine Gewährleistung oder Haftung. Sollte der Kunde Geräte von der Wartung ausgenommen haben, weil sie längere Zeit nicht benötigt wurden, liegt es in der eigenen Verantwortung des Kunden, dies vor Wiederinbetriebnahme zu beachten.
(5)
Durchgeführte Wartungen und Reparaturen gelten auch ohne Unterschrift des Kunden als abgenommen.

9. Schlussabstimmungen

(1)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
(2)
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Monta-baur. Jedoch sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, auch das für den Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.
(3)
Für diese ASB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(4)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Stand: 07/2022